Statuten
Anmerkung:
Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein.
Artikel 1
Name, Sitz
Der unter dem Namen «Velo-Club Rheinstern Riburg-Möhlin» 1920 gegründete Verein hat seinen Sitz in Möhlin und ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB. Er ist dem Verband Swiss Cycling angeschlossen und ist Mitglied des Kantonalverbandes Aargau.
Artikel 2
Zweck
Der Verein pflegt die Kameradschaft und die gemeinsamen Interessen der Mitglieder am Sportgeschehen und fördert die entsprechenden Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten.
Artikel 3
Der VC Rheinstern ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks anderen Vereinen und Organisationen, insbesondere im Sportbereich, beitreten.
Artikel 4
Organisation
Die Organe des VC Rheinstern sind:
- a) die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung
- b) der Vorstand
- c) die Revisoren
Artikel 5
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des VC Rheinstern und muss alljährlich im ersten Quartal des Jahres durch den Vorstand, und zwar mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder einberufen werden.
Artikel 6
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch die Generalversammlung selber, durch den Vorstand oder durch einen Fünftel der Mitglieder mittels schriftlichem Antrag an den Vorstand gestellt werden.
Artikel 7
An der Generalversammlung sind folgende Traktanden immer zu behandeln:
1. Begrüssung
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Protokoll der letzten ordentlichen oder ausserordentlichen Generalvesammlung
4. Berichte
a) Jahresbericht des Präsidenten
b) Jahresbericht des sportlichen Leiters
c) Jahresbericht des Materialverwalters
5. Jahresrechnung
6. Revisorenbericht und Entlastung Vorstand
7. Mitgliederbeiträge
8. Wahlen
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl des Präsidenten
c) Wahl der Revisoren
9. Ehrungen
10. Mutationen
11. Anträge - sind bis spätestens 7 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen
Artikel 8
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 9
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Er wird jährlich an der Generalversammlung gewählt bzw. bestätigt, und zwar in der Reihenfolge gemäss Art. 7, Ziffer 8 der Statuten.
Artikel 10
Die Vorstandssitzung wird durch den Präsidenten einberufen.
Artikel 11
Mitgliedschaft
Der Club besteht aus:
- a) Aktiv-Mitgliedern mit Lizenz
- b) Aktiv-Mitgliedern ohne Lizenz
- c) Jugend-Mitgliedern mit Lizenz
- d) Jugend-Mitgliedern ohne Lizenz
- e) Frei-Mitgliedern
- f) Ehren-Mitgliedern
- g) Passiv-Mitgliedern
Artikel 12
Aktiv- und Passiv-Mitglieder des VC Rheinstern können werden:
- a) natürliche Personen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
- b) Juristische Personen, die mit dem VC Rheinstern befreundet sind oder ihm sonst wie nahestehen.
Artikel 13
Aktiv-Mitglieder oder andere Personen, die sich um den VC Rheinstern verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung zu Ehren- oder Frei-Mitgliedern ernannt werden. Ernannte Ehren- und Frei-Mitglieder werden entsprechend geehrt.
Artikel 14
Aufnahme
Über die Aufnahme von Aktiv-, Passiv- und Jugend-Mitgliedern entscheidet der Vorstand, welcher die nächste Versammlung über die erfolgten Aufnahmen zu orientieren hat. Eine eventuelle Ablehnung wird dem betreffenden Bewerber schriftlich und ohne Angabe der Gründe der Ablehnung mitgeteilt.
Artikel 15
Rechte der Mitglieder
im Allgemeinen:
Aktiv-, Lizenzierte Jugend-, Frei- und Ehren-Mitglieder haben in allen Club-Angelegenheiten die gleichen Rechte. Sie sind an der Generalversammlung stimmberechtigt. Hingegen haben Passiv-Mitglieder nur beratende Stimme.
Artikel 16
Bei allen Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen, ausgenommen bei Statutenänderungen und Auflösung des Vereins.
Artikel 17
der Ehren- und Frei-Mitglieder:
Diese geniessen die gleichen Rechte wie die Aktiv-Mitglieder, müssen aber keinen Mitgliederbeitrag mehr bezahlen.
Artikel 18
der Passiv-Mitglieder:
Sie sind zur Teilnahme an den Generalversammlungen berechtigt.
Artikel 19
der Jugend-Mitglieder:
Sie sind zur Teilnahme an den Generalversammlungen berechtigt.
Artikel 20
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben den Weisungen des Präsidenten und des Vorstandes, die Trainierenden den Anordnungen des Trainingleiters Folge zu leisten, den Bestimmungen der Statuten nachzuleben und die Interessen des VC Rheinstern zu wahren.
Artikel 21
Pflichten und Aufgaben des Vorstandes und der Revisoren
Dem Vorstand obliegt die Leitung des VC Rheinstern und er besorgt die offizielle Vertretung desselben. Er ist dafür verantwortlich, dass den Statuten eingehalten werden. Er berät Vereinsangelegenheiten, organisiert allfällige Veranstaltungen oder kann dafür Arbeitsgruppen bilden und hat die Ausführung der gefassten Versammlungsbeschlüsse zu überwachen. Mutationen müssen der Generalversammlung zur Kenntnis gebracht werden.
Artikel 22
Der Vorstand ist im Rahmen seiner statutarischen Befugnisse beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Artikel 23
Der Präsident leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen, vertritt den VC Rheinstern nach aussen und ist in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied in Vereinsangelegenheiten gegenüber Dritten rechtsverbindlich zur Unterschrift im Namen des Vereins berechtigt.
Artikel 24
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle und hat ihn in allen seinen Funktionen zu unterstützen.
Artikel 25
Dem Kassier unterstehen das Rechnungswesen des VC Rheinstern die dazugehörende Buchführung. Er hat auf Wunsch der Revisoren jederzeit Bücher und Kasse vorzulegen und der Generalversammlung eine übersichtliche Erfolgs- oder Verlustrechnung vorzulegen.
Artikel 26
Der Aktuar hat die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlungen zu protokollieren.
Artikel 27
Der Beisitzer ist beratendes Mitglied des Vorstandes.
Artikel 28
Die Revisoren prüfen die jährliche Vereinsrechnung. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht und stellen den Antrag über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes.
Artikel 29
Finanzielles
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird an der Generalversammlung bestimmt.
Artikel 30
Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder sowie Trainingsleiter sind beitragsfrei.
Artikel 31
Der Vorstand hat eine Ausgabenkompetenz von Fr. 1´500.--
Artikel 32
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nur bis zur Höhe eines Jahresbeitrages.
Artikel 33
Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftplichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selber zu versichern.
Der Verein hat zur Deckung von Schadenersatzansprüchen, die kraft gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen Personen- oder Sachschäden gegen ihn erhoben werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
Artikel 34
Austritte und Ausschluss
Austritte können nur auf Ende eines Kalenderjahres, unter vorheriger schriftlicher Bekanntgabe bis spätestens Ende November an den Vorstand, erfolgen.
Artikel 35
Mitglieder, welche sich inner- oder ausserhalb des Vereins unehrenhaft aufführen und dadurch die Interessen des VC Rheinstern oder dessen Ansehen schädigen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden.
Artikel 36
Durch den Vorstand genehmigte Austritte und Streichungen sowie verfügte Ausschlüsse müssen der nächsten Generalversammlung zur Kenntnis gebracht werden.
Artikel 37
Diverses
Für alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle gelten die entsprechenden Bestimmungen des ZGB und OR.
Artikel 38
Statutenrevisionen und Auflösung
Statutenänderungen und Auflösung des VC Rheinstern können nur an einer Generalversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Anträge auf Statutenrevisionen mit entsprechenden Abänderungsvorschlägen müssen bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
Artikel 39
Bei Auflösung des Clubs geht ein allfälliges Vermögen an den aargauischen Dachverband zur treuhänderischen Verwaltung über bis sich ein neuer Club mit gleichem oder ähnlichem Zweck in Möhlin gebildet hat. Nach Ablauf von 5 Jahren kann der Verband das Geld ausschliesslich für Radballnachwuchsförderung einsetzen.
Artikel 40
Diese Statuten treten mit Annahme durch die ausserordentliche Generalversammlung am 26.03.2007 in Kraft.
Velo-Club Rheinstern Riburg-Möhlin
Freddy Soder
Präsident
Stefan Lützelschwab
Vizepräsident
(Verfasser: Xaver Kalt und Tazuya Degen; Möhlin, 26.03.2007)